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SATZUNG DES BOGENSPORTCLUBS OBERHAUSEN 1957 E. V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bogensportclub Oberhausen 1957" mit dem Zusatz ,,e. V.". Er hat seinen Sitz in Oberhausen.

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Pflege des Bogenschießsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausbildung von Bogenschützen, durch Teilnahme an Meisterschaften und durch deren Ausrichtung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft und Eintritt

Die Mitglieder des Bogensportclubs Oberhausen 1957 e. V. sind:

1.) die Vereinsjugend (Schüler, Jugend und Junioren)
2.) Schützen nach Vollendung des 20. Lebensjahres
3.) Ehrenmitglieder

Die vorläufige Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch gleichzeitige Bezahlung der Beiträge für ein Vierteljahr erworben. Gleichzeitig ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach drei Monaten einstimmig über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mit. Mit Beschlussfassung wird aus der vorläufigen Mitgliedschaft eine Vollmitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Entscheidet sich der geschäftsführende Vorstand gegen die Aufnahme des Antragstellers, so besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der geleisteten Beiträge. Bei Aufnahme verpflichtet sich das neu aufgenommene Mitglied, die Satzung des Bogensportclubs Oberhausen 1957 e. V. anzuerkennen und zu beachten. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein und den Bogensport innerhalb des Bogensportclubs Oberhausen 1957 e. V. besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Hierzu reicht einfache Stimmenmehrheit.

Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitgliedes ausgesetzt. Die Entscheidung über den Antrag fällt der geschäftsführende Vor­stand mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Wegfall der Voraussetzungen oder spätestens nach 1½ Jahren erlangt das betroffene Mitglied wieder alle Rechte und Pflichten als Vollmitglied des Vereins, und das Ruhen der Mitgliedschaft wird wieder aufgehoben.

§ 5 - Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den ordentlichen Jahreshauptversammlungen, den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, den sonstigen Versammlungen (außer Vorstandsversammlungen) sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für die Vereinsjugend (Schüler, Jugend und Junioren) gilt die Jugendordnung des Vereins entsprechend. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bogensportclub Oberhausen 1957 e. V. nachgekommen ist, hat in der ordentlichen Jahreshauptversammlung, in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen und in sonstigen Versammlungen (außer Vorstandssitzungen) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Jedes Mitglied kann sich in satzungsgemäßen Angelegenheiten vom geschäftsführenden Vorstand beraten lassen.

Jedes Clubmitglied hat sich in die Clubgemeinschaft einzufügen und sich insbesondere kameradschaftlich, sportlich und fair gegenüber seinen Clubkameraden zu verhalten, die Ziele des Bogensportclubs Oberhausen 1957 e. V. zu fördern und nach der Satzung des Vereins zu handeln. Jedes Mitglied hat die Anordnungen des Vorstandes zu beachten und zu befolgen und den Ruf des Clubs zu wahren. Es hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen nachzukommen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Bogensportclub Oberhausen 1957 e. V. Ausrichter von Turnieren und Meisterschaften ist.

Solange ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bogensportclub Oberhausen 1957 e. V. nicht nach­gekommen ist, ruht sein Stimmrecht und auch sein Startrecht bei Meisterschaften.

§ 6 - Mitgliedschaft und Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch:

1) Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand.

2) Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 5 der Satzung in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen Wohnsitz verlegt hat und trotz Auskunftsersuchen bei Ämtern o. ä. für den Verein unauffindbar ist. Auch hier entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3) Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung und Anordnungen sowie Beschlüsse des Bogensportclubs Oberhausen 1957 e. V. verstoßen oder sie gröblich missachtet hat bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt.

Ein wichtiger Grund für den Vereinsausschluss liegt insbesondere dann vor, wenn

a)  grob unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten gegenüber dem Club und seinen Mitgliedern vorliegt,
b)  Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begangen werden,
c)  die Pflichten gegenüber dem Verein wiederholt vernachlässigt werden,
d)  wiederholtes, grob fahrlässiges Verstoßen gegen die Sicherheitsbestimmungen vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äuße­rung des Mitgliedes zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschließungsbeschluss muß schriftlich begründet und protokolliert werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Begründung mitzuteilen und dem Mitglied nachweisbar (z. B. durch Einschreiben/Rückschein) zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Auszuschließenden schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Handelt es sich bei dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, um ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Dasjenige Mitglied, das durch das Ausschließungsverfahren selbst betroffen ist, darf nicht an dem Verfahren und an Abstimmungen selbst teilnehmen. Ein solcher Beschluss wäre unwirksam.

4)   Tod

5)   Auflösung des Vereins

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben jedoch unberührt.